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Neue gesetzliche Regelungen für Telefonmarketing!Beschränkung des Telefonmarketing im UWG Bisher ging die Rechtsprechung bereits davon aus, dass eine vorherige Einwilligung des Angerufenen vorliegen muss. Insofern handelt es sich nur um eine Klarstellung. Neu ist die Beschränkung auf die "ausdrückliche" Einwilligung. Das bedeutet, dass der Werbetreibende zukünftig nachweisen muss, dass der Angerufene bewusst und unmissverständlich seine Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt hat. Keine Beschränkung des Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden Nach der Rechtsprechung ist daher zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers an, sondern darauf, ob er bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenübersteht. Letztlich läuft die Zulässigkeitsfrage damit auf eine Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalls hinaus. Bußgeld bis 50.000 Euro bei einem Verstoß Verbot der Rufnummernunterdrückung beim Telefonmarketing Bußgeld bis 10.000 Euro |
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